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Fassungsvergleich zu Niederlassungsvertrag (Ägypten)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Niederlassungsvertrag (Ägypten) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 29.10.1929 · idF BGBl. Nr. 362/1929 Art. 1↗RIS↗
Artikel I. Die Staatsangehörigen jedes der vertragschließenden Staaten sind berechtigt, sich im Gebiete des anderen Staates niederzulassen und aufzuhalten, wobei sie sich allen Landesgesetzen, die Steuergesetze inbegriffen, und Polizeivorschriften zu unterwerfen haben.