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Fassungsvergleich zu Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.04.1980 · idF BGBl. Nr. 80/1980 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Die Republik Österreich verpflichtet sich, im Rahmen der Tätigkeit der Vereinten Nationen auf dem Gebiete der Technischen Zusammenarbeit gemäß den folgenden Grundsätzen Hilfsexperten beizustellen:
a) Hilfsexperten werden auf Grund spezieller Anforderungen der Vereinten Nationen beigestellt, welche ihrerseits solche Experten nur anfordern, wenn sie darum von den Empfangstaaten ersucht werden. Sie werden zur Unterstützung von Experten der Vereinten Nationen eingesetzt. Kein Hilfsexperte darf in einen Staat ohne vorherige Genehmigung der Regierung dieses Staates entsandt werden oder ohne deren Einverständnis dort verbleiben;
b) Hilfsexperten dürfen nicht auf Planstellen des Hauptquartiers der Vereinten Nationen oder ihrer Regionalkommissionen eingesetzt werden;
c) Die endgültige Entscheidung über den Einsatz von Hilfsexperten obliegt den Vereinten Nationen und dem Empfangsstaat;
d) Hilfsexperten unterliegen als internationale Beamte für die Dauer ihres Einsatzes bei den Vereinten Nationen den Vorschriften und Regelungen der Vereinten Nationen, wie dies in den von den Vereinten Nationen auszustellenden Bestellungsdekreten festgelegt werden wird;
e) Alle bezifferbaren Kosten betreffend die Verwendung jedes Hilfsexperten trägt die Republik Österreich.