Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
1. Die in Artikel 3 Abs. 2 lit. a des Abkommens von 1981 in der Fassung des Abkommens von 1985 genannte Summe ist durch 325 000 US-Dollar zu ersetzen, mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 2000.
2. Die folgenden Sätze werden dem Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 hinzugefügt:
„Ein Jahr vor Ablauf des Zeitraums, für den ein bestimmter Höchstbetrag im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 lit. a vereinbart worden ist, wird die Österreichische Regierung den Vereinten Nationen detaillierte Informationen zur Verfügung stellen, die die für die Neufestsetzung des Höchstbetrages für die folgende Periode notwendigen Daten beinhalten, um es den Organisationen zu ermöglichen, die nötigen budgetären Vorkehrungen zu treffen. Für den Fall, daß ausgehend von den von der Österreichischen Bundesregierung zur Verfügung gestellten Daten der in Artikel 3 Abs. 2 lit. a erwähnte Höchstbetrag angehoben werden muß, werden sofortige Verhandlungen gemäß diesem Artikel aufgenommen werden.''
Wenn die Vereinten Nationen diesem Vorschlag zustimmen, beehre ich mich, vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen darstellen, welches - vorbehaltlich der Mitteilung der Republik Österreich, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind - ab 1. Jänner 1996 anwendbar ist.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen
Hochachtung.
Herrn
Giorgio Giacomelli
Generaldirektor des Büros
der Vereinten Nationen in Wien
Wien
1. Die in Artikel 3 Abs. 2 lit. a des Abkommens von 1981 in der Fassung des Abkommens von 1985 genannte Summe ist durch 325 000 US-Dollar zu ersetzen, mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 2000.
2. Die folgenden Sätze werden dem Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 hinzugefügt:
„Ein Jahr vor Ablauf des Zeitraums, für den ein bestimmter Höchstbetrag im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 lit. a vereinbart worden ist, wird die Österreichische Regierung der Internationalen Atomenergieorganisation detaillierte Informationen zur Verfügung stellen, die die für die Neufestsetzung des Höchstbetrages für die folgende Periode notwendigen Daten beinhalten, um es den Organisationen zu ermöglichen, die nötigen budgetären Vorkehrungen zu treffen. Für den Fall, daß ausgehend von den von der Österreichischen Bundesregierung zur Verfügung gestellten Daten der in Artikel 3 Abs. 2 lit. a erwähnte Höchstbetrag angehoben werden muß, werden sofortige Verhandlungen gemäß diesem Artikel aufgenommen werden.''
Wenn die Internationale Atomenergiebehörde diesem Vorschlag zustimmt, beehre ich mich, vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergiebehörde darstellen, welches - vorbehaltlich der Mitteilung der Republik Österreich, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind - ab 1. Jänner 1996 anwendbar ist.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Herrn
Dr. Hans Blix
Generaldirektor der Internationalen Atomenergieorganisation
Wien
(Übersetzung)
Exzellenz!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 15. Oktober 1996 zu
bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:
(Anm.: Es folgt der Text der Note)
Ich beehre mich, zu bestätigen, daß die Internationale Atomenergieorganisation diesem Vorschlag zustimmt und daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergieorganisation und der Republik Österreich darstellen, welches - vorbehaltlich der Mitteilung der Republik Österreich, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind - ab 1. Jänner 1996 anwendbar ist.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Herrn
Dr. Wolfgang Schüssel
Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten
Wien
1. Die in Artikel 3 Abs. 2 lit. a des Abkommens von 1981 in der Fassung des Abkommens von 1985 genannte Summe ist durch 325 000 US-Dollar zu ersetzen, mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 2000.
2. Die folgenden Sätze werden dem Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens von 1981 hinzugefügt:
„Ein Jahr vor Ablauf des Zeitraums, für den ein bestimmter Höchstbetrag im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 lit. a vereinbart worden ist, wird die Österreichische Regierung der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung detaillierte Informationen zur Verfügung stellen, die die für die Neufestsetzung des Höchstbetrages für die folgende Periode notwendigen Daten beinhalten, um es den Organisationen zu ermöglichen, die nötigen budgetären Vorkehrungen zu treffen. Für den Fall, daß ausgehend von den von der Österreichischen Bundesregierung zur Verfügung gestellten Daten der in Artikel 3 Abs. 2 lit. a erwähnte Höchstbetrag angehoben werden muß, werden sofortige Verhandlungen gemäß diesem Artikel aufgenommen werden.''
Wenn die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung diesem Vorschlag zustimmt, beehre ich mich, vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung darstellen, welches - vorbehaltlich der Mitteilung der Republik Österreich, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind - ab 1. Jänner 1996 anwendbar ist.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Herrn
Mauricio de Maria y Campos
Generaldirektor der Organisation
der Vereinten Nationen für
Industrielle Entwicklung
Wien