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Fassungsvergleich zu Madrider Markenabkommen (Haager Fassung)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Madrider Markenabkommen (Haager Fassung) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.06.1928 · idF BGBl. Nr. 115/1928 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1.
Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Länder können sich den Schutz ihrer im Ursprungslande registrierten Fabriks- oder Handelsmarken in allen übrigen vertragschließenden Ländern dadurch sichern, daß sie die Marken durch Vermittlung der Behörde des Ursprungslandes bei dem Internationalen Bureau in Bern hinterlegen.
Maßgebend für den Begriff des Ursprungslandes ist die diesbezügliche Bestimmung des Artikels 6 des Hauptvertrages zum Schutze des gewerblichen Eigentums.