Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
Artikel 1
a) auf Entscheidungen, die den Personenstand oder die Handlungsfähigkeit von Personen, familienrechtliche Angelegenheiten einschließlich der persönlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern und zwischen Ehegatten zum Gegenstand haben, sowie auf Entscheidungen in Angelegenheiten des ehelichen Güterrechts;
b) auf Entscheidungen auf dem Gebiet des Erbrechts;
c) auf Entscheidungen auf dem Gebiet des Konkurses, des Ausgleichs oder gleichartiger Verfahren einschließlich der mit diesen Verfahren zusammenhängenden Entscheidungen, welche die Gültigkeit von Rechtshandlungen gegenüber Gläubigern betreffen.