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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen 1
Art. 1neu
in Kraft ab 30.12.1969 · idF BGBl. Nr. 433/1969 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
(1) Eine Ehe kann rechtmäßig ohne die freie und uneingeschränkte Willenseinigung beider Verlobten nicht eingegangen werden; die Willenserklärungen der Verlobten sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften nach ordnungsgemäßem Aufgebot vor der für die Eheschließung zuständigen Behörde in Gegenwart von Zeugen persönlich abzugeben.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann von der Anwesenheit eines der Verlobten abgesehen werden, wenn der zuständigen Behörde der Nachweis erbracht ist, daß außergewöhnliche Umstände vorliegen und daß dieser Verlobte in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vor einer zuständigen Behörde seinen Ehewillen erklärt und nicht widerrufen hat.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Die Abschaffung des Aufgebots in Österreich durch die Aufhebung des § 16 EheG (Art. II Z 1 BG BGBl. Nr. 533/1986) widerspricht nicht der sich aus der Ratifikation des Übereinkommens ergebenden Pfichten (vgl. RV 3 BlgNR 16. GP, 9).
Schlagworte
Konsens, Stellvertretung, Standesamt