Vertragsparteien
*Antigua/Barbuda 560/1991 *Argentinien 37/1976 *Aserbaidschan III 179/1997 *Bangladesch III 12/2012 *Barbados 21/1980 *Benin 433/1969 *Bosnien-Herzegowina 270/1995 *Brasilien 37/1976 *Burkina Faso 433/1969 *China III 12/2012 *Côte d’Ivoire III 179/1997 *Dänemark 433/1969 *Deutschland/BRD 433/1969 *Deutschland/DDR 37/1976 *Dominikanische R 433/1969 *Fidschi 37/1976 *Finnland 433/1969 *Frankreich III 12/2012 *Guatemala 276/1983 *Guinea 444/1978 *Island 444/1978 *Jemen/DVR 354/1987 *Jordanien 270/1995 *Jugoslawien 433/1969 *Kirgisistan III 179/1997 *Kroatien 270/1995 *Kuba 433/1969 *Liberia III 12/2012 *Libyen III 12/2012 *Mali 433/1969 *Mexiko 276/1983 *Mongolei 560/1991 *Montenegro III 12/2012 *Neuseeland 433/1969 *Niederlande 433/1969 *Niger 433/1969 *Nordmazedonien 270/1995 *Norwegen 433/1969 *Palästina III 62/2019 *Philippinen 433/1969 *Polen 433/1969 *Ruanda III 12/2012 *Rumänien 270/1995 *Samoa 433/1969 *Schweden 433/1969 *Serbien III 12/2012 *Simbabwe 270/1995 *Slowakei 270/1995 *Spanien 433/1969 *St. Vincent/Grenadinen III 12/2012 *Südafrika 270/1995 *Trinidad/Tobago 37/1976 *Tschechische R 270/1995 *Tschechoslowakei 433/1969 *Tunesien 433/1969 *Ungarn 37/1976 *Venezuela 452/1988 *Vereinigtes Königreich 37/1976, III 12/2012 *Zypern III 12/2012*Antigua/Barbuda 560 aus 1991, *Argentinien 37 aus 1976, *Aserbaidschan römisch drei 179 aus 1997, *Bangladesch römisch drei 12 aus 2012, *Barbados 21 aus 1980, *Benin 433 aus 1969, *Bosnien-Herzegowina 270 aus 1995, *Brasilien 37 aus 1976, *Burkina Faso 433 aus 1969, *China römisch drei 12 aus 2012, *Côte d’Ivoire römisch drei 179 aus 1997, *Dänemark 433 aus 1969, *Deutschland/BRD 433 aus 1969, *Deutschland/DDR 37 aus 1976, *Dominikanische R 433 aus 1969, *Fidschi 37 aus 1976, *Finnland 433 aus 1969, *Frankreich römisch drei 12 aus 2012, *Guatemala 276 aus 1983, *Guinea 444 aus 1978, *Island 444 aus 1978, *Jemen/DVR 354 aus 1987, *Jordanien 270 aus 1995, *Jugoslawien 433 aus 1969, *Kirgisistan römisch drei 179 aus 1997, *Kroatien 270 aus 1995, *Kuba 433 aus 1969, *Liberia römisch drei 12 aus 2012, *Libyen römisch drei 12 aus 2012, *Mali 433 aus 1969, *Mexiko 276 aus 1983, *Mongolei 560 aus 1991, *Montenegro römisch drei 12 aus 2012, *Neuseeland 433 aus 1969, *Niederlande 433 aus 1969, *Niger 433 aus 1969, *Nordmazedonien 270 aus 1995, *Norwegen 433 aus 1969, *Palästina römisch drei 62 aus 2019, *Philippinen 433 aus 1969, *Polen 433 aus 1969, *Ruanda römisch drei 12 aus 2012, *Rumänien 270 aus 1995, *Samoa 433 aus 1969, *Schweden 433 aus 1969, *Serbien römisch drei 12 aus 2012, *Simbabwe 270 aus 1995, *Slowakei 270 aus 1995, *Spanien 433 aus 1969, *St. Vincent/Grenadinen römisch drei 12 aus 2012, *Südafrika 270 aus 1995, *Trinidad/Tobago 37 aus 1976, *Tschechische R 270 aus 1995, *Tschechoslowakei 433 aus 1969, *Tunesien 433 aus 1969, *Ungarn 37 aus 1976, *Venezuela 452 aus 1988, *Vereinigtes Königreich 37 aus 1976,, römisch drei 12 aus 2012, *Zypern römisch drei 12/2012
Sonstige Textteile
Nachdem das am 10. Dezember 1962 in New York zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrats erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den Beitritt der Republik Österreich zu diesem Übereinkommen und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsident unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 9. September 1969
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 12/2012)Anmerkung, , letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2012,)
Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung des vorstehenden Übereinkommens in seiner Sitzung vom 26. Juni 1969 beschlossen, daß dieses Übereinkommen im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Die österreichische Beitrittsurkunde ist am 1. Oktober 1969 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 6 Absatz 2 für Österreich am 30. Dezember 1969 in Kraft.
Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Dahomey, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Dominikanische Republik, Finnland, Jugoslawien, Kuba, Mali, Neuseeland, Niederlande (einschließlich Surinam und Niederländische Antillen), Niger, Norwegen, Obervolta, Philippinen, Polen, Rumänien, Schweden, Spanien, Tschechoslowakei, Tunesien, Westsamoa.
Bei Unterzeichnung des Übereinkommens beziehungsweise anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde haben die angeführten Staaten folgende Vorbehalte erklärt beziehungsweise folgende Erklärungen abgegeben:
Bangladesch
Art. 1 und 2:Artikel eins und 2 :
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch behält sich das Recht vor, die Bestimmungen der Art. 1 und 2, soweit sie sich auf die Frage der Rechtsgültigkeit der Kinderheirat beziehen, in Übereinstimmung mit den Personenstandsgesetzen der verschiedenen religiösen Gemeinschaften des Landes anzuwenden.Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch behält sich das Recht vor, die Bestimmungen der Artikel eins und 2, soweit sie sich auf die Frage der Rechtsgültigkeit der Kinderheirat beziehen, in Übereinstimmung mit den Personenstandsgesetzen der verschiedenen religiösen Gemeinschaften des Landes anzuwenden.
Art. 2:Artikel 2 :
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch erachtet sich durch den Beitritt zum Übereinkommen nicht an die Ausnahmeregel des Art. 2 gebunden, und zwar außer für den Fall, dass eine zuständige Behörde aus schwerwiegenden Gründen, im Interesse der künftigen Ehegatten eine das Alter betreffende Ausnahmegenehmigung gewährt hat.Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch erachtet sich durch den Beitritt zum Übereinkommen nicht an die Ausnahmeregel des Artikel 2, gebunden, und zwar außer für den Fall, dass eine zuständige Behörde aus schwerwiegenden Gründen, im Interesse der künftigen Ehegatten eine das Alter betreffende Ausnahmegenehmigung gewährt hat.
Dänemark
Mit dem Vorbehalt, daß Artikel 1 Absatz 2 nicht für Dänemark gilt.
China
Ferner hat der Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt, dass auf Grund von Erklärungen der Volksrepublik China und des Vereinigten Königreichs vom 10. Juni 1997, das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung findet.
Anlässlich dessen hat die Volksrepublik China folgende Erklärung abgegeben:
Die Regierung der Volksrepublik China ist der Meinung, dass Art. 1 Abs. 2 des besagten Übereinkommens keine gesetzliche Regelung erfordert, wo bereits keine solche Regelung in der Sonderverwaltungsregion Hongkong für die in Abwesenheit einer der Parteien durchgeführte Eheschließung besteht.Die Regierung der Volksrepublik China ist der Meinung, dass Artikel eins, Absatz 2, des besagten Übereinkommens keine gesetzliche Regelung erfordert, wo bereits keine solche Regelung in der Sonderverwaltungsregion Hongkong für die in Abwesenheit einer der Parteien durchgeführte Eheschließung besteht.
Die Unterzeichnung des besagten Übereinkommens am 4. April 1963 durch die taiwanesischen Behörden in China ist illegal und ungültig.
Dominikanische Republik
Die Dominikanische Republik wünscht, daß die Gesetze der Dominikanischen Republik hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Möglichkeit der standesamtlichen Eheschließung in Stellvertretung oder auf Grund einer Vollmacht weiterhin Vorrang haben. Sie kann daher die genannten Bestimmungen nur mit Vorbehalt annehmen.
Fidschi
Die Notifikation Fidschis enthält folgende Stellungnahme:
„Die Regierung Fidschis zieht den Vorbehalt und die Erklärungen betreffend schottisches Recht und Südrhodesien zurück, die die Regierung des Vereinigten Königreiches am 9. Juli 1970 abgegeben hat und erklärt:
(a) Nach Ansicht der Regierung Fidschis betreffen der Artikel 1 Absatz 1 und der Artikel 2 Satz 2 des Übereinkommens die Eheschließung nach dem Recht eines Vertragsstaates und nicht die Anerkennung der Gültigkeit nach dem Recht des einen Staates oder Territoriums von Ehen, die nach dem Recht eines anderen Staates oder Territoriums geschlossen worden sind.
(b) Der Artikel 1 Absatz 2 erfordert für Ehen, die in Abwesenheit eines Partners geschlossen werden sollen, nicht die Erlassung von Rechtsvorschriften, wenn solche nicht bereits bestehen.“
Finnland
Mit dem Vorbehalt, daß Artikel 1 Absatz 2 nicht für Finnland gilt.
Frankreich
Frankreich erklärt, dass es Art. 1 Abs. 2 des Übereinkommens gemäß seinem innerstaatlichen Recht anwendet, wonach Hochzeitsfeiern in Abwesenheit einer der Parteien nur in den in seinen Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmefällen vorgesehen sind.Frankreich erklärt, dass es Artikel eins, Absatz 2, des Übereinkommens gemäß seinem innerstaatlichen Recht anwendet, wonach Hochzeitsfeiern in Abwesenheit einer der Parteien nur in den in seinen Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmefällen vorgesehen sind.
Frankreich erklärt, dass es Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Bedingungen für die Befreiung von den Veröffentlichungsformalitäten anwendet.Frankreich erklärt, dass es Artikel eins, Absatz eins, des Übereinkommens gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Bedingungen für die Befreiung von den Veröffentlichungsformalitäten anwendet.
Island
Anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Island den Vorbehalt, daß Art. 1 Abs. 2 nicht für Island gilt, erklärt.Anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Island den Vorbehalt, daß Artikel eins, Absatz 2, nicht für Island gilt, erklärt.
Norwegen
Mit dem Vorbehalt, daß Artikel 1 Absatz 2 nicht für Norwegen gilt.
Philippinen
Das Übereinkommen über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen wurde unter anderem zu dem Zwecke beschlossen, jedermann völlige Freiheit bei der Wahl des Ehegatten zu gewährleisten. Im Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens ist vorgesehen, daß die freie und uneingeschränkte Willenserklärung der Verlobten vor der zuständigen Behörde in Gegenwart von Zeugen abzugeben ist.
Mit Rücksicht auf die Bestimmungen seines Bürgerlichen Gesetzbuches legen die Philippinen der Ratifikation dieses Übereinkommens die Annahme zugrunde, daß Artikel 1 Absatz 2 (der unter außergewöhnlichen Umständen die Eheschließung in Stellvertretung zuläßt) den Philippinen nicht die Verpflichtung auferlegt, innerhalb seines Hoheitsgebietes die Schließung von Ehen in Stellvertretung oder von Ehen der im erwähnten Absatz erwogenen Art zu bewilligen, sofern eine solche Art der Eheschließung nach philippinischem Recht nicht statthaft ist. Die Eheschließung auf philippinischem Hoheitsgebiet in Abwesenheit eines der Verlobten unter den im genannten Absatz dargelegten Umständen ist vielmehr nur dann gestattet, wenn sie nach philippinischem Recht zulässig ist.
Rumänien
Rumänien hat anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärt, daß es Art. l Abs. 2 nicht anwenden werde.Rumänien hat anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärt, daß es "Art". l Absatz 2, nicht anwenden werde.
Ungarn
„Anläßlich des Beitrittes zum Übereinkommen erklärt der Präsidentschaftsrat der Ungarischen Volksrepublik, daß sich die Ungarische Volksrepublik durch Art. 1 Abs. 1 nicht als gebunden erachtet, die Schließung von Ehen der im erwähnten Absatz erwogenen Art zu bewilligen, wenn einer der zukünftigen Ehegatten abwesend ist.“„Anläßlich des Beitrittes zum Übereinkommen erklärt der Präsidentschaftsrat der Ungarischen Volksrepublik, daß sich die Ungarische Volksrepublik durch Artikel eins, Absatz eins, nicht als gebunden erachtet, die Schließung von Ehen der im erwähnten Absatz erwogenen Art zu bewilligen, wenn einer der zukünftigen Ehegatten abwesend ist.“
Venezuela
Venezuela hat erklärt, die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes für die Regelung von Streitfällen über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens nicht anzuerkennen.
Vereinigtes Königreich
„(a) Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht vor, die Anwendung des Artikels 2 des Übereinkommens auf Montserrat bis zur Notifikation an den Generalsekretär aufzuschieben, daß der besagte Artikel dort angewendet werde.
(b) Nach Ansicht der Regierung des Vereinigten Königreiches betreffen der Artikel 1 Absatz 1 und der Artikel 2 Satz 2 des Übereinkommens die Eheschließung nach dem Recht eines Vertragsstaates und nicht die Anerkennung der Gültigkeit nach dem Recht des einen Staates oder Territoriums von Ehen, die nach dem Recht eines anderen Staates oder Territoriums geschlossen worden sind, und ist der Artikel 1 Absatz 1 auf Ehen nach schottischem Recht, die sich auf gewohnheitsmäßiges und allgemein bekanntes Zusammenleben gründen, nicht anzuwenden.
(c) Der Artikel 1 Absatz 2 erfordert für Ehen, die in Abwesenheit eines Partners geschlossen werden sollen, nicht die Erlassung von Rechtsvorschriften, wenn solche nicht bereits bestehen.
(d) Das Übereinkommen ist nicht auf Süd-Rhodesien anzuwenden, wenn nicht und bis die Regierung des Vereinigten Königreichs dem Generalsekretär mitteilt, daß sie in der Lage ist zu gewährleisten, daß die durch das Übereinkommen auferlegten Pflichten hinsichtlich dieses Territoriums voll erfüllt werden können.“
Die Regierung des Vereinigten Königreiches hat in einer dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 15. Oktober 1974 zugegangenen Notifikation den Generalsekretär von der nunmehrigen Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens auf Montserrat und der gleichzeitigen Zurückziehung des Vorbehaltes entsprechend Buchstabe a unterrichtet.
Ferner hat der Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt, dass auf Grund von Erklärungen der Volksrepublik China und des Vereinigten Königreichs vom 10. Juni 1997, das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung findet.