Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 433/1969Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1969,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Eine Ehe kann rechtmäßig ohne die freie und uneingeschränkte Willenseinigung beider Verlobten nicht eingegangen werden; die Willenserklärungen der Verlobten sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften nach ordnungsgemäßem Aufgebot vor der für die Eheschließung zuständigen Behörde in Gegenwart von Zeugen persönlich abzugeben.
(2)Absatz 2,Ungeachtet des Absatzes 1 kann von der Anwesenheit eines der Verlobten abgesehen werden, wenn der zuständigen Behörde der Nachweis erbracht ist, daß außergewöhnliche Umstände vorliegen und daß dieser Verlobte in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vor einer zuständigen Behörde seinen Ehewillen erklärt und nicht widerrufen hat.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Die Abschaffung des Aufgebots in Österreich durch die Aufhebung des § 16 EheG (Art. II Z 1 BG BGBl. Nr. 533/1986) widerspricht nicht der sich aus der Ratifikation des Übereinkommens ergebenden Pfichten (vgl. RV 3 BlgNR 16. GP, 9).
Schlagworte
Konsens, Stellvertretung, Standesamt
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Dokumentnummer
NOR12028084
alte Dokumentnummer
N2196916007T