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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen 1
Art. 1geändert
in Kraft 31.12.1968 – 28.02.2018 · idF BGBl. Nr. 41/1969 · danach: BGBl. III Nr. 22/2018 Art. 1↗RIS↗
in Kraft ab 01.03.2018 · idF BGBl. III Nr. 22/2018 Art. 1↗RIS↗
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens einander so weit in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen innerhalb kürzester Frist und soweit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des der ersuchenden Staates Vertragspartei zuständig sind.
(2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Verhaftungen, auf die Vollstreckung verurteilender Erkenntnisse sowie auf militärische strafbare Handlungen, die nicht nach gemeinem Recht strafbar sind.
3 Rechtshilfe kann auch in Verfahren in Bezug auf Handlungen geleistet werden, die nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchenden Vertragspartei oder der ersuchten Vertragspartei als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein insbesondere in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann.
4 Rechtshilfe darf nicht lediglich mit der Begründung verweigert werden, dass sie sich auf Handlungen bezieht, für die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann.