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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Spanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Spanien) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.08.1981 · idF BGBl. Nr. 280/1981 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Die Angehörigen jedes der beiden Vertragsstaaten genießen auf dem Gebiet des anderen Staates die gleiche Behandlung wie dessen Angehörige hinsichtlich des Rechtsschutzes verfahrensrechtlicher Art in Zivil- und Handelssachen. Sie haben zu diesem Zweck freien Zutritt zu den entsprechenden Gerichten und können vor diesen unter den gleichen Bedingungen wie die Angehörigen des andere Vertragsstaates auftreten.