Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Regelung einzelner Zollfragen (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Regelung einzelner Zollfragen (Deutschland) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 16.12.1925 · idF BGBl. Nr. 447/1925 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1.
Die deutsche Regierung gewährt der österreichischen Regierung für die Einfuhr von Rindvieh zu Nutz- oder Zuchtzwecken die nachstehende Zollvergünstigung:
Nummer des deutschen Tarifs
Zollsatz für 1 Doppelzentner Lebendgewicht Reichsmark
aus 103
Rindvieh, das im Deutschen Reiche von Landwirten bayrischer und württembergischer Grenzgebietsteile zur Verwendung für Nutz- oder Zuchtzwecke im eigenen Wirtschaftsbetriebe aus österreichischen Grenzgebietsteilen unter Inanspruchnahme der für diesen Verkehr auf Grund autonomer Verordnungen gewährten seuchenpolizeilichen Erleichterungen eingeführt wird
9
Anmerkung. Hiebei sind der Verzollung zum vertragsmäßigen Gewichtszolle folgende Normalgewichte zugrunde zu legen:
Kälber im Alter bis zu 6 Wochen
50 kg
Jungrinder im Alter von mehr als 6 Wochen zu 1 1/2 Jahren:
männliche Tiere
175 ”
weibliche Tiere
150 ”
Jungrinder im Alter von mehr als 1 1/2 Jahren bis 2 1/2 Jahren:
männliche Tiere
250 ”
weibliche Tiere
200 ”
Rinder im Alter von mehr als 2 1/2 Jahren:
männliche Tiere
400 ”
weibliche Tiere
300“
Schlagworte
Nutzzweck