Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 04.04.1963 · idF BGBl. Nr. 127/1963 Art. 1↗RIS↗
Artikel I
(1) Gegenstand dieses Abkommens sind die folgenden Steuern:
a) in Japan:
(i) die Einkommensteuer,
(ii) die Körperschaftsteuer
(im folgenden „japanische Steuer“ genannt);
b) in Österreich:
(i) die Einkommensteuer,
(ii) die Körperschaftsteuer,
(iii) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches
(im folgenden „österreichische Steuer” genannt).
(2) Dieses Abkommen ist auch auf jede andere Einkommen- oder Gewinnsteuer anzuwenden, die den im vorhergehenden Absatz genannten Steuern dem Wesen nach ähnlich ist und nach Unterzeichnung dieses Abkommens von einem der Vertragstaaten eingeführt wird.