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Fassungsvergleich zu Befreiung von der staatlichen Einkommensteuer (CERN)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Befreiung von der staatlichen Einkommensteuer (CERN) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.1990 · idF BGBl. Nr. 26/1990 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Alle ehemaligen Mitglieder des Personals der Europäischen Organisation für Kernforschung sind von der staatlichen Einkommensteuer auf ihnen von der Organisation gezahlte Renten und Ruhegehälter befreit. Die Republik Österreich behält jedoch das Recht, diese Renten und Ruhegehälter bei der Festsetzung der von Einkünften aus anderen Quelle zu erhebenden Steuer zu berücksichtigen.