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Fassungsvergleich zu Zivilstandesurkunden - Mitteilung (Liechtenstein)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilstandesurkunden - Mitteilung (Liechtenstein) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 10.11.1921 · idF BGBl. Nr. 118/1922 Art. 1↗RIS↗
Artikel I.
Die vereinbarenden Regierungen verpflichten sich, einander zu den hiefür festgesetzten Terminen die Beurkundungen über Geburten, Trauungen und Todesfälle, welche auf ihrem Gebiete ausgefertigt worden sind und Staatsangehörige des anderen vereinbarenden Teiles betreffen, mit der gehörigen Beglaubigung versehen und kostenfrei mitzuteilen.