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Fassungsvergleich zu Sichtvermerkspflicht - Aufhebung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (aufgehoben) 1
Art. 1aufgehoben
in Kraft 12.06.2001 – 31.12.2006 · idF BGBl. III Nr. 141/2001 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
(1) Staatsangehörige der Vertragsstaaten, die ein in Artikel 4 angeführtes Reisedokument mit sich führen, dürfen ohne Visum des anderen Vertragsstaates durch dessen Hoheitsgebiet durchreisen oder in dessen Hoheitsgebiet einreisen und sich dort 90 Tage innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem ersten Tag der Einreise aufhalten.
(2) Die Fristen gemäß Absatz 1 werden für Staatsangehörige der Republik Bulgarien ab dem Tag der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Staates, der das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in Kraft gesetzt hat, an gerechnet.
(3) Staatsangehörige der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses sind, können visumfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu sechs Monaten aufhalten.