Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
Artikel 1
a) bei der Geburt kraft Gesetzes oder
b) auf Grund eines vom Betroffenen oder in seinem Namen nach der vom innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Weise bei der zuständigen Behörde eingebrachten Antrages. Vorbehaltlich des Absatzes 2 darf der Antrag nicht abgewiesen werden.
Ein Vertragsstaat, dessen Recht die Verleihung seiner Staatsangehörigkeit nach Buchstabe b dieses Absatzes vorsieht, kann auch seine Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes in dem Alter und unter den Voraussetzungen verleihen, die durch das innerstaatliche Recht vorgeschrieben werden.
a) Der Antrag wird innerhalb einer vom Vertragsstaat festgesetzten Frist eingebracht, die spätestens mit dem vollendeten 18. Lebensjahr beginnt und frühestens mit dem vollendeten 21. Lebensjahr endet, wobei jedoch der Betroffene mindestens über ein Jahr verfügen können muß, um den Antrag selbst zu stellen, ohne daß er hiezu einer besonderen Genehmigung bedarf;
b) der Betroffene hat während einer vom Vertragsstaat festgesetzten Zeitdauer, welche die fünf der Einbringung des Antrages unmittelbar vorangehenden Jahre und insgesamt zehn Jahre nicht übersteigt, im Hoheitsgebiet dieses Staates seinen gewöhnlichen Aufenthalt;
c) der Betroffene ist weder wegen einer strafbaren Handlung gegen die nationale Sicherheit schuldig erkannt noch wegen einer gemeinen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt worden;
d) der Betroffene ist immer staatenlos gewesen.
a) Der Antrag wird eingebracht, bevor der Antragsteller ein vom Vertragsstaat festgesetztes, 23 Jahre nicht unterschreitendes Alter vollendet hat;
b) der Betroffene hat während einer vom Vertragsstaat festgesetzten, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitdauer unmittelbar vor Einbringung des Antrages im Hoheitsgebiet dieses Staates seinen gewöhnlichen Aufenthalt;
c) der Betroffene ist immer staatenlos gewesen.