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Fassungsvergleich zu Internationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten – Zusatzprotokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten – Zusatzprotokoll 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.10.1991 · idF BGBl. Nr. 491/1991 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
(1) Für die Übermittlung der Auskunft über die in Artikel 1 des Übereinkommens vom 4. September 1958 genannten Beurkundungen können die Staaten entweder die in Artikel 2 dieses Übereinkommens vorgesehenen Formblätter oder die Muster der mehrsprachigen Auszüge gemäß den am 27. September 1956 in Paris **) und am 8. September 1976 in Wien ***) unterzeichneten Übereinkommen oder ein anderes hiefür von der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen ausgearbeitetes Muster verwenden.
(2) Wird der Postweg benutzt, müssen die Mitteilungen in verschlossenem Umschlag übersandt werden.
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**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 275/1965
***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 460/1983