Kurztitel
Internationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten – Zusatzprotokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 491/1991Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1991,
Langtitel
(Übersetzung)
ZUSATZPROTOKOLL zu dem am 4. September 1958 in Istanbul unterzeichneten Übereinkommen über den internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten
StF: BGBl. Nr. 491/1991 (NR: GP XVIII RV 53 AB 191 S. 32. BR: AB 4080 S. 543.)
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 277/1965Vertragsparteien siehe Stammvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1965,
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 26. Juli 1991 beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 4 Abs. 2 für Österreich mit 1. Oktober 1991 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 26. Juli 1991 beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Artikel 4, Absatz 2, für Österreich mit 1. Oktober 1991 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
angenommen am 7. September 1988 in Salzburg von der Generalversammlung der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen.
Die Unterzeichnerstaaten dieses Protokolls, Mitglieder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen und Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 4. September 1958 über den internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten, *)
in Anbetracht der Entwicklung in dem Bereich der internationalen Auskünfte auf dem Gebiet des Zivilstandswesens und in dem Bestreben, die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 4. September 1958 vorgesehenen Mitteilungen daran anzupassen,
sind wie folgt übereingekommen:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 277/1965*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1965,