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Fassungsvergleich zu Ausfuhr von Knochen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausfuhr von Knochen 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.10.1929 · idF BGBl. Nr. 306/1929 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1.
Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, vom 1. Oktober 1929 ab die Ausfuhr von rohen und entfetteten Knochen, von Knochenabfällen, von Hörnern, Klauen und Hufen sowie Abfällen von diesen und von Leimleder keinerlei Verboten oder Beschränkungen, unter welcher Form oder Bezeichnung auch immer, zu unterwerfen.