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Fassungsvergleich zu Abkommen über wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit zwischen Österreich und Jordanien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit zwischen Österreich und Jordanien 1
Art. 1neu
in Kraft ab 22.03.1977 · idF BGBl. Nr. 125/1977 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Beide Seiten werden ihre gegenseitigen freundschaftlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, wissenschaftlichem, industriellem, technologischem und kulturellem Gebiet und auf anderen Gebieten, die für die Bevölkerung ihrer beiden Ländern von Interesse sind, erweitern und fördern.