Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit zwischen Österreich und Jordanien
1§ 0↗RIS↗
Art. 1neu
Artikel 1
Beide Seiten werden ihre gegenseitigen freundschaftlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, wissenschaftlichem, industriellem, technologischem und kulturellem Gebiet und auf anderen Gebieten, die für die Bevölkerung ihrer beiden Ländern von Interesse sind, erweitern und fördern.