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Fassungsvergleich zu Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehungen (Mongolei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehungen (Mongolei) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.09.1995 · idF BGBl. Nr. 566/1995 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften ihre bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten erleichtern und fördern.