Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehungen (Mongolei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 566/1995Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1995,
Inkrafttretensdatum
01.09.1995
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Langtitel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Mongolei über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen
StF: BGBl. Nr. 566/1995 (NR: GP XIX RV 38 AB 105 S. 20. BR: AB 4983 S. 596.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Der Notenwechsel gemäß Art. 14 Abs. 2 des Abkommens erfolgte am 23. November 1993 bzw. 20. Juni 1995; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 2 mit 1. September 1995 in Kraft.Der Notenwechsel gemäß Artikel 14, Absatz 2, des Abkommens erfolgte am 23. November 1993 bzw. 20. Juni 1995; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 14, Absatz 2, mit 1. September 1995 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Mongolei, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind
vom Wunsche geleitet, die bestehenden bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zu verstärken,
im Bestreben, den Handel und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils zu fördern,
in der Überzeugung, daß das vorliegende Abkommen eine günstige Voraussetzung und geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen schafft,
ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen,
im Rahmen der in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften, wie folgt übereingekommen:
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Dokumentnummer
NOR11007869
alte Dokumentnummer
N5199550095J