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Fassungsvergleich zu Bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.02.1997 · idF BGBl. Nr. 693/1996 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
(1) Die Republik Österreich und die Republik Armenien gewähren einander die Meistbegünstigung hinsichtlich der Zölle und sonstigen Abgaben sowie des Erhebungsverfahrens für solche Zölle und sonstige Abgaben, die anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden.
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß die Meistbegünstigung sich insbesondere nicht auf Zugeständnisse, Vorteile oder Befreiungen bezieht, die eine der Vertragsparteien gewährt oder gewähren wird:
a) Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs,
b) Staaten, die mir ihr einer Zollunion oder einer Zone des freien oder präferentiellen Handels angehören, die bereits besteht oder in Zukunft geschaffen wird,
c) Drittstaaten in Anwendung multilateraler Abmachungen, an denen die andere Vertragspartei nicht teilnimmt.