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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse für die Zulassung zu den Universitäten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse für die Zulassung zu den Universitäten 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.09.1984 · idF BGBl. Nr. 318/1984 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeutet:
1. der Ausdruck „Reifezeugnis“ alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstigen Urkunden – ohne Rücksicht auf die Form der Ausstellung oder Registrierung –, die dem Inhaber das Recht verleihen, seine Zulassung zu einer Universität zu verlangen;
2. der Ausdruck „Universitäten“:
a) die Universitäten;
b) die Institutionen, denen vom Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie gelegen sind, Universitätscharakter zuerkannt wird.