Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse für die Zulassung zu den Universitäten
1§ 0↗RIS↗
Art. 1neu
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeutet:
1. der Ausdruck „Reifezeugnis“ alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstigen Urkunden – ohne Rücksicht auf die Form der Ausstellung oder Registrierung –, die dem Inhaber das Recht verleihen, seine Zulassung zu einer Universität zu verlangen;
2. der Ausdruck „Universitäten“:
a) die Universitäten;
b) die Institutionen, denen vom Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie gelegen sind, Universitätscharakter zuerkannt wird.