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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit im Bereich der Bildung im Rahmen des ERASMUS-Programms××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit im Bereich der Bildung im Rahmen des ERASMUS-Programms (aufgehoben) 1
Art. 1aufgehoben
in Kraft 01.11.1991 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 37/1992 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Zwischen der Gemeinschaft und Österreich wird eine Zusammenarbeit im Bereich der hochschulübergreifenden Kooperation und Mobilität im Rahmen der Durchführung von ERASMUS vereinbart. Die Aktionen des ERASMUS-Programms sind in Anhang 1 niedergelegt.