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Fassungsvergleich zu Übereinkommen betreffend die Befreiung der Spitalschiffe von den Hafengebühren××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen betreffend die Befreiung der Spitalschiffe von den Hafengebühren 1
Art. 1neu
in Kraft ab 21.10.1913 · idF RGBl. Nr. 193/1913 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1.
Die Spitalschiffe, welche den Bedingungen entsprechen, welche durch die Artikel 1, 2 und 3 des Haager Übereinkommens vom 29. Juli 1899, betreffend die Anwendung der Grundsätze des Genfer Übereinkommens vom 22. August 1864 auf den Seekrieg, entsprechen, sind in Kriegszeiten in den Häfen der vertragschließenden Teile von allen Abgaben und Gebühren befreit, welche den Schiffen zugunsten des Staates auferlegt werden.