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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Norwegen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Norwegen) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 15.01.1950 · idF BGBl. Nr. 112/1950 Art. 1↗RIS↗
Artikel I.
Jeder vertragschließende Teil gewährt dem anderen vertragschließenden Teil die im Anhang dieses Abkommens umschriebenen Rechte zum Zwecke der Errichtung der dortselbst bezeichneten (in der Folge „vereinbarte Luftverkehrslinien“ genannten) Luftverkehrslinien. Die vereinbarten Luftverkehrslinien können sofort oder zu einem späteren Zeitpunkte nach Wahl desjenigen vertragschließenden Teiles, dem die Rechte gewährt werden, in Betrieb genommen werden.