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Fassungsvergleich zu Status der zur Ausbildung irakischer Polizeikräfte eingesetzten österreichhischen Exekutivbeamten/innen (Jordanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Status der zur Ausbildung irakischer Polizeikräfte eingesetzten österreichhischen Exekutivbeamten/innen (Jordanien) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 13.03.2004 · idF BGBl. III Nr. 33/2004 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien verpflichtet sich, den Einsatz österreichischer Exekutivbeamter/innen im Königreich Jordanien zur Ausbildung irakischer Polizeikräfte zu erleichtern.