Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen der Slowakei und Österreich über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
1§ 0↗RIS↗
Art. 1neu
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Abkommen findet auf Vorhaben Anwendung, bei denen eine Vertragspartei auf Grund ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführt (im Folgenden „Ursprungspartei“) und die erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die Umwelt der anderen Vertragspartei (im Folgenden „betroffene Partei“) haben könnten.
(2) Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung gem. Abs. 1 (im Folgenden „grenzüberschreitende UVP“) sind die Artikel 2 bis 7 der Espoo-Konvention gemeinsam mit den in den Artikel 2 bis 14 dieses Abkommens bestimmten näheren Regelungen anzuwenden.