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Fassungsvergleich zu Abkommen im Bereich der Kultur und der Bildung (Kroatien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen im Bereich der Kultur und der Bildung (Kroatien) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.10.2005 · idF BGBl. III Nr. 177/2005 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Die Vertragsparteien unterstützen die direkte Zusammenarbeit von Institutionen in den Bereichen der Kultur, insbesondere der Kunst, des Schul- und Hochschulwesens, der Forschung sowie der Jugend und des Sports im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens und begrüßen und unterstützen die Zusammenarbeit in den genannten Bereichen auf der nationalen, regionalen und lokalen Ebene.
Schlagworte
Schulwesen