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Fassungsvergleich zu Schutz von militärisch klassifizierten Informationen (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz von militärisch klassifizierten Informationen (Schweiz) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.2007 · idF BGBl. III Nr. 3/2007 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Zweck
(1) Zweck dieser Vereinbarung ist der Schutz der zwischen den Parteien ausgetauschten militärisch klassifizierten Informationen.
(2) Diese Vereinbarung beabsichtigt nicht mit der bestehenden nationalen Gesetzgebung oder anderen für die Parteien verbindlichen internationalen Vereinbarungen in Widerspruch zu geraten. Im Falle eines Widerspruchs wird letzteren der Vorrang eingeräumt.