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Fassungsvergleich zu Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.05.2008 · idF BGBl. III Nr. 44/2008 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Klassifizierte Informationen
„Klassifizierte Informationen“ im Sinne dieses Abkommens sind Informationen und Gegenstände, unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, die gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht als solche eingestuft und gekennzeichnet worden sind, um sie vor unbefugter Preisgabe zu schützen.