Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
I. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 – Ziele des Übereinkommens
a) die Erhaltung des immateriellen Kulturerbes;
b) die Gewährleistung der Achtung vor dem immateriellen Kulturerbe der jeweiligen Gemeinschaften, Gruppen und Einzelpersonen;
c) die Bewusstseinsförderung in Bezug auf die Bedeutung des immateriellen Kulturerbes und seiner gegenseitigen Wertschätzung auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene;
d) die internationale Zusammenarbeit und Unterstützung.