Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes 1
Art. 1neu
in Kraft ab 09.07.2009 · idF BGBl. III Nr. 76/2009 Art. 1↗RIS↗
I. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 – Ziele des Übereinkommens
Die Ziele dieses Übereinkommens sind
a) die Erhaltung des immateriellen Kulturerbes;
b) die Gewährleistung der Achtung vor dem immateriellen Kulturerbe der jeweiligen Gemeinschaften, Gruppen und Einzelpersonen;
c) die Bewusstseinsförderung in Bezug auf die Bedeutung des immateriellen Kulturerbes und seiner gegenseitigen Wertschätzung auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene;
d) die internationale Zusammenarbeit und Unterstützung.