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Fassungsvergleich zu Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowenien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowenien) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.09.2009 · idF BGBl. III Nr. 94/2009 Art. 1↗RIS↗
ARTIKEL 1
KLASSIFIZIERTE INFORMATIONEN
„Klassifizierte Informationen“ im Sinne dieses Abkommens sind Informationen und Gegenstände, unabhängig von ihrer Form, die gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht als solche eingestuft und gekennzeichnet worden sind, um ihren Schutz vor unbefugter Preisgabe, missbräuchlicher Verwendung oder Verlust zu gewährleisten.