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Fassungsvergleich zu Rückübernahme vom 25. Mai 2006 - Durchführungsprotokoll (Russische F) ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rückübernahme vom 25. Mai 2006 - Durchführungsprotokoll (Russische F) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 03.06.2011 · idF BGBl. III Nr. 140/2011 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Zuständige Behörden
1. Die für die Durchführung des Abkommens zuständigen Behörden sind:
seitens der Österreichischen Partei:
zentrale zuständige Behörde: Bundesministerium für Inneres
zuständige Behörde: Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
seitens der Russischen Partei:
zentrale zuständige Behörde: Föderaler Migrationsdienst
zuständige Behörden: Außenministerium der Russischen Föderation
Föderaler Sicherheitsdienst der Russischen Föderation
2. Im Falle von Änderungen der zuständigen Behörden, die in Abs.1 dieses Artikels angeführt sind, informieren die Parteien einander unverzüglich auf diplomatischem Weg.
3. Die zentralen zuständigen Behörden arbeiten mit dem Ziel der Umsetzung der Bestimmungen des Abkommens und des Durchführungsprotokolls unmittelbar zusammen.
4. Die zentralen zuständigen Behörden teilen einander ihre Kontaktdaten unmittelbar auf schriftlichem Wege mit.