Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
Artikel 1
Ziele
a)
auf die Nahrungsmittel- und Nährstoffbedürfnisse der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen eingegangen wird, indem die Vertragsparteien sich verpflichten, Ernährungshilfe bereitzustellen, durch die der Zugang zu und der Verzehr von angemessenen, sicheren und nährstoffreichen Nahrungsmitteln besser sichergestellt werden,
b)
gewährleistet wird, dass die Ernährungshilfe, die die am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen erhalten, angemessen, wirksam und effizient ist, rechtzeitig und sich nach dem Bedarf richtet sowie auf gemeinsamen Grundsätzen beruht, und
c)
der Informationsaustausch, die Zusammenarbeit und die Koordinierung erleichtert werden und ein Diskussionsforum geschaffen wird, damit die Ressourcen der Vertragsparteien wirksamer, effizienter und kohärenter für die Deckung des Bedarfs eingesetzt werden können.
Schlagworte