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Fassungsvergleich zu Gemeinschaftsproduktion von Filmen (Israel)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gemeinschaftsproduktion von Filmen (Israel) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 05.01.2016 · idF BGBl. III Nr. 8/2016 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet
1. „Gemeinschaftsproduktion“ ein programmfüllendes Filmwerk, welches von einem österreichischen und israelischen Gemeinschaftsproduzenten hergestellt wurde und zur kommerziellen Auswertung bestimmt ist;
2. „österreichischer Gemeinschaftsproduzent“ eine österreichische natürliche oder juristische Person, von welcher die für die Herstellung des Films erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden;
3. „israelischer Gemeinschaftsproduzent“ eine israelische natürliche oder juristische Person, von welcher die für die Herstellung des Films erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden;
4. die „zuständigen Behörden“ sowohl die für die Umsetzung dieses Abkommens verantwortlichen zuständigen Behörden als auch oder allenfalls die im jeweiligen Land zuständige Behörde. Die zuständigen Behörden sind:
– für die österreichische Seite: das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
– für die israelische Seite: das Ministerium für Kultur und Sport oder dessen Beauftragte(r)