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Fassungsvergleich zu Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.05.2017 · idF BGBl. III Nr. 67/2017 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1 – Zielsetzung
Die Zielsetzung dieses Abkommens ist die Schaffung eines entsprechenden Rahmens für die Umsetzung von Entwicklungsprojekten und die finanzielle Kooperation der Vertragsparteien, im Rahmen ihrer jeweiligen bestehenden Gesetze, Vorschriften und Politiken sowie ihrer internationalen Verpflichtungen.