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Fassungsvergleich zu Entsendung und Finanzierung von Personal an das „Kofi Annan International Peacekeeping Training Centre“ (KAIPTC)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entsendung und Finanzierung von Personal an das „Kofi Annan International Peacekeeping Training Centre“ (KAIPTC) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.12.2017 · idF BGBl. III Nr. 175/2017 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Für den Zweck dieser Vereinbarung gelten folgende Definitionen:
a)
„Empfangende Partei“ ist die Regierung der Republik Ghana;
b)
„Entsendende Partei“ ist die österreichische Bundesregierung;
c)
„Personal der Entsendenden Partei“ ist das militärische und zivile Personal der Entsendenden Partei, das an Aktivitäten der bilateralen Zusammenarbeit im Zusammenhang mit Ausbildungsaktivitäten am KAIPTC nach dieser Vereinbarung teilnimmt, und deren Angehörige.