Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Gemeinsamen Zentrum Passau (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Gemeinsamen Zentrum Passau (Deutschland) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.02.2018 · idF BGBl. III Nr. 18/2018 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Die Vertragsparteien richten auf Grundlage von Artikel 34 in Verbindung mit Artikel 24 des Polizei- und Justizvertrages ein Gemeinsames Zentrum mit Sitz in Passau im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ein.