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Fassungsvergleich zu Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen – Beteiligung Islands××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen – Beteiligung Islands 1
Art. 1neu
in Kraft ab 27.11.2018 · idF BGBl. III Nr. 166/2018 Art. 1↗RIS↗
ARTIKEL 1
Ziel der Vereinbarung
Ziel dieser Vereinbarung ist es, die Bedingungen für die Beteiligung Islands an der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands im zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto festzulegen und eine wirksame Umsetzung dieser Beteiligung zu ermöglichen, einschließlich des Beitrags Islands zur Erfüllung der Berichterstattungsvorschriften für den zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto durch die Union.