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Fassungsvergleich zu Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 10.07.2001 · idF BGBl. III Nr. 97/2019 Art. 1↗RIS↗
ARTIKEL 1
Die beiden Seiten werden bei der Vorbeugung und Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität zusammenarbeiten.
Diese Zusammenarbeit umfaßt den Informationsaustausch über:
– organisierte Tätergruppen und ihre kriminellen Aktivitäten,
– neue Methoden und Vorgangsweisen, die von den kriminellen Tätergruppen angewendetwerden.
Diese Zusammenarbeit umfaßt weiters die Bekämpfung
– des illegalen Handels mit Waffen, nuklearem und radioaktivem Material sowie explosivenSubstanzen,
– der Herstellung, Verbreitung und der Fälschung von Zahlungsmitteln und Banknoten,
– des illegalen Handels mit Kunstgegenständen und Antiquitäten,
– der Kraftfahrzeugverschiebung,
– der Wirtschafts- und Finanzkriminalität,
– des Menschenhandels und der Schlepperei und
– der Geldwäsche.
Diese Zusammenarbeit umfaßt auch den Informationsaustausch über Rechtsvorschriften und wissenschaftliche Aktivitäten bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität.
Schlagworte
Wirtschaftskriminalität