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Fassungsvergleich zu Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.02.2020 · idF BGBl. III Nr. 33/2020 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
1.1 Die Vertragsparteien bemühen sich, im Rahmen ihrer jeweiligen bestehenden Gesetze, Vorschriften und Politiken sowie ihrer internationalen Verpflichtungen, ihre finanzielle Kooperation zu fördern und zu erweitern.