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Fassungsvergleich zu Errichtung des Internationalen Zentrums für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene unter der Schirmherrschaft der UNESCO (Kategorie 2) in Graz (Österreich)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung des Internationalen Zentrums für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene unter der Schirmherrschaft der UNESCO (Kategorie 2) in Graz (Österreich) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 04.09.2020 · idF BGBl. III Nr. 147/2020 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1 – Begriffsbestimmungen
1. In diesem Abkommen bezeichnet „UNESCO“ die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.
2. „Die Regierung“ bezeichnet die zuständigen Behörden der Republik Österreich.
3. Das „Zentrum“ bezeichnet das Internationale Zentrum für die Förderung der Menschenrechte auf lokaler und regionaler Ebene, unter der Schirmherrschaft der UNESCO, welches sich aus einer neu geschaffenen Stiftung und dem bestehenden Europäischen Trainings- und Forschungszentrum für Menschenrechte und Demokratie – ETC Graz – zusammensetzt.