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Norm
Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2019
Fassungen
Art. 1 Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2019
BGBl
Art. 1 Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2019
Judikatur
Art. 1 Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2019
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 1
neu
in Kraft ab 02.12.2020 · idF
BGBl. I Nr. 120/2020
Art. 1↗
RIS↗
Dem vom Rechnungshof dem Nationalrat vorgelegten Bundesrechnungsabschluss für das Jahr 2019 wird die Genehmigung erteilt.