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Fassungsvergleich zu Transparenzdatenbank – Mitteilungsverordnung für Haftungen und Fremdkapital××

Änderungen zwischen den Fassungen

Transparenzdatenbank – Mitteilungsverordnung für Haftungen und Fremdkapital 1
Art. 1neu
in Kraft ab 29.12.2020 · idF BGBl. II Nr. 612/2020 Art. 1↗RIS↗
Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e TDBG 2012 sind ab dem 1. Jänner 2021 mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht bezieht sich auf Leistungen, die ab diesem Zeitpunkt gewährt werden.