Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e TDBG 2012 sind ab dem 1. Jänner 2021 mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht bezieht sich auf Leistungen, die ab diesem Zeitpunkt gewährt werden.