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Fassungsvergleich zu VfGH-Ausspruch, dass § 1 Z 2 lit. e sowie § 2 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend Auskunftserteilung für Contact Tracing im Zusammenhang mit Verdachtsfällen von COVID-19, ABl. der Stadt Wien 41/2020, gesetzwidrig waren××

Änderungen zwischen den Fassungen

VfGH-Ausspruch, dass § 1 Z 2 lit. e sowie § 2 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend Auskunftserteilung für Contact Tracing im Zusammenhang mit Verdachtsfällen von COVID-19, ABl. der Stadt Wien 41/2020, gesetzwidrig waren 1
Art. 1neu
in Kraft ab 02.04.2021 · idF BGBl. II Nr. 145/2021 Art. 1↗RIS↗
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. März 2021, V 573/2020-16, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 19. März 2021, zu Recht erkannt:
„1. § 1 Z 2 lit. e sowie § 2 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend Auskunftserteilung für Contact Tracing im Zusammenhang mit Verdachtsfällen von COVID-19, ABl. der Stadt Wien 41/2020, waren gesetzwidrig.
2. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.“