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Fassungsvergleich zu Rechtsstellung der Truppen (Senegal)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtsstellung der Truppen (Senegal) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 01.06.2021 · idF BGBl. III Nr. 76/2021 Art. 1↗RIS↗
Artikel I
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:
1. „Personal“: das militärische und zivile Personal der Verteidigungsministerien der beiden Staaten der Parteien, einschließlich jenes ausländischen Militärpersonals, welches auf Basis eines Austauschprogramms einen integrierenden Bestandteil der militärischen Einheiten des Entsendestaates bildet;
2. „Entsendestaat“: Republik Österreich;
3. „Gaststaat“: Republik Senegal.