Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
Artikel I
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:
1. „Personal“: das militärische und zivile Personal der Verteidigungsministerien der beiden Staaten der Parteien, einschließlich jenes ausländischen Militärpersonals, welches auf Basis eines Austauschprogramms einen integrierenden Bestandteil der militärischen Einheiten des Entsendestaates bildet;
2. „Entsendestaat“: Republik Österreich;
3. „Gaststaat“: Republik Senegal.