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Norm
Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2020
Fassungen
Art. 1 Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2020
BGBl
Art. 1 Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2020
Judikatur
Art. 1 Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2020
Art. 1 Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2020
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Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2020
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Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2020
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 1
neu
in Kraft ab 22.10.2021 · idF
BGBl. I Nr. 182/2021
Art. 1↗
RIS↗
Dem vom Rechnungshof dem Nationalrat vorgelegten Bundesrechnungsabschluss für das Jahr 2020 wird die Genehmigung erteilt.