Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1neu
Artikel 1
Die Vertragsparteien unterstützen in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Kooperationsmaßnahmen auf dem Gebiet der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der jeweils festgelegten staatlichen wissenschaftlich-technologischen Prioritäten.